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§ 13 RHG
Landesgesetz über den Rechnungshof Rheinland-Pfalz (RHG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über den Rechnungshof Rheinland-Pfalz (RHG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: RHG
Referenz: 63-10

§ 13 RHG – Rechnungsprüfungsstellen

Der Rechnungshof kann Rechnungsprüfungsstellen einrichten, die ihm unmittelbar nachgeordnet sind. Ihnen obliegen die Aufgaben nach § 100 Abs. 1 LHO. § 3 Abs. 2 und § 5 gelten entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/RHG,RP - Rechnungshofgesetz/
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