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Gesetz über das Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs für besondere Regierungsaufgaben im Lande Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über das Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs für besondere Regierungsaufgaben im Lande Nordrhein-Westfalen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: PStSAG,NW
Gliederungs-Nr.: 2005
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 PStSAG

(1) Der Ministerpräsident kann ein Mitglied des Landtags zum Parlamentarischen Staatssekretär berufen.

(2) Der Parlamentarische Staatssekretär wird einem Mitglied der Landesregierung beigegeben und unterstützt dieses bei der Erfüllung besonderer Regierungsaufgaben.

(3) Der Parlamentarische Staatssekretär steht nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Land in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.




§ 2 PStSAG

Der Parlamentarische Staatssekretär wird vom Ministerpräsidenten im Einvernehmen mit dem Mitglied der Landesregierung, dem er beigegeben wird, ernannt. Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde.




§ 3 PStSAG

Der Parlamentarische Staatssekretär hat vor dem Ministerpräsidenten einen Eid entsprechend Artikel 53 der Landesverfassung zu leisten.




§ 4 PStSAG

(1) Der Parlamentarische Staatssekretär kann jederzeit entlassen werden oder seine Entlassung verlangen. § 2 Satz 1 gilt entsprechend. Die Entlassung wird mit Aushändigung oder Zustellung der Urkunde wirksam.

(2) Das Amtsverhältnis des Parlamentarischen Staatssekretärs endet ferner mit seinem Ausscheiden aus dem Landtag. Im übrigen endet es mit dem Ende des Amtsverhältnisses des Ministerpräsidenten, im Falle des Artikels 62 Abs. 3 der Landesverfassung mit dem Ende der Amtsführung des Ministerpräsidenten. Über die Beendigung erhält er eine Urkunde.




§ 5 PStSAG

(1) Der Parlamentarische Staatssekretär erhält vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Ende des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, Amtsbezüge. § 7 des Landesministergesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass sich das Amtsgehalt und der Familienzuschlag nach der Besoldungsgruppe B 10 der Besoldungsordnung B des Landesbesoldungsrechts bemisst und die Dienstaufwandsentschädigung 205 Euro monatlich beträgt.

(2) Der Parlamentarische Staatssekretär erhält Reisekosten und Umzugskostenentschädigung in entsprechender Anwendung des § 8 des Landesministergesetzes.




§ 6 PStSAG

Der Parlamentarische Staatssekretär und seine Hinterbliebenen erhalten Versorgung in entsprechender Anwendung der §§ 9 bis 14 des Landesministergesetzes.




§ 7 PStSAG

Die für Landesminister geltenden Vorschriften des Artikels 64 Abs. 2, Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 der Landesverfassung sowie der §§ 3 bis 4d und 15 bis 18 des Landesministergesetzes sind auf den Parlamentarischen Staatssekretär entsprechend anzuwenden; § 4a Absatz 1 des Landesministergesetzes jedoch mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Landesregierung das zuständige Mitglied der Landesregierung tritt. Bei der Anwendung des Artikels 64 Abs. 2 und 3 der Landesverfassung entscheidet der Ministerpräsident.




§ 8 PStSAG

(weggefallen)




§ 9 PStSAG

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.