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§ 3 IHKG
Gesetz über die Industrie- und Handelskammern im Lande Nordrhein-Westfalen (IHKG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Industrie- und Handelskammern im Lande Nordrhein-Westfalen (IHKG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: IHKG
Gliederungs-Nr.: 70
Normtyp: Gesetz

§ 3 IHKG

(1) Die Gemeinden sind verpflichtet, auf Ersuchen der Industrie- und Handelskammer Beiträge, Sonderbeiträge und Gebühren (§ 3 Abs. 8 Satz 1 des Bundesgesetzes) gegen eine Vergütung von fünf vom Hundert der zu erhebenden Beträge einzuziehen.

(2) Die Gemeinden sind Vollstreckungsbehörden für die Beitreibung rückständiger Beiträge, Sonderbeiträge und Gebühren.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/IHKG,NW - Industrie- und Handelskammern-Gesetz/
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