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§ 3 PauschV
Verordnung zur Durchführung von Modellvorhaben zur Pauschalierung der Sozialhilfe (Pauschalierungsverordnung - PauschV)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Durchführung von Modellvorhaben zur Pauschalierung der Sozialhilfe (Pauschalierungsverordnung - PauschV)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: PauschV
Referenz: 2170

§ 3 PauschV

(1) Die Pauschalbeträge können für einzelne Bedarfe oder als Gesamtpauschale für mehrere Bedarfe festgesetzt werden. Sie sind in der Regel als Monatsbeträge zu gewähren. Die durch Pauschalbeträge gedeckten Bedarfe müssen beschrieben und von den Bedarfen, die damit nicht abgedeckt werden sollen, abgegrenzt sein. Die Pauschalbeträge müssen dem Grundsatz der Bedarfsdeckung gerecht werden und jeweils alles umfassen, was typischerweise zu diesem Bedarf gehört.

(2) Für Einsatzgemeinschaften nach § 11 Abs. 1 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes sollen gemeinsame Pauschalbeträge festgesetzt werden. Etwas anderes gilt nur, wenn Pauschalbeträge für einen nur nach persönlichen Merkmalen bestimmten Adressatenkreis festgesetzt werden.

Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind bedarfsbeeinflussende Faktoren wie Haushaltsgröße oder Haushaltstyp sowie Alter der Personen zu berücksichtigen.

(3) Die Träger der Sozialhilfe bemessen die Pauschalbeträge auf der Grundlage vorliegender statistischer Daten und Erfahrungswerte.

(4) Die Pauschalbeträge sind bei der Bestimmung des individuellen Anspruchs einzelner Mitglieder einer Einsatzgemeinschaft in der Regel anteilig pro Kopf zuzurechnen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/PauschV,NW - PauschalierungsV/