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§ 3 WahlprüfG
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen - Wahlprüfungsgesetz NW -
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen - Wahlprüfungsgesetz NW -
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: WahlprüfG,NW
Gliederungs-Nr.: 1110
Normtyp: Gesetz

§ 3 WahlprüfG

Einspruchs- und antragsberechtigt ist jeder Wahlberechtigte, jede in einem Wahlkreis mit einem Wahlvorschlag aufgetretene Partei, der Präsident des Landtags sowie der Landeswahlleiter. Der einzelne Wahlberechtigte bedarf hierzu der vorherigen schriftlichen Zustimmung von mindestens 50 weiteren Wahlberechtigten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/WahlprüfG,NW - Wahlprüfungsgesetz NW/