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§ 2 ZZV hF WS 20/21
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2020/2021
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2020/2021
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: ZZV hF WS 20/21,NW
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 ZZV hF WS 20/21

Für die Bestimmung der Zulassungszahl und die Vergabe der danach verfügbaren Studienplätze gelten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, §§ 34 und 35 der Vergabeverordnung NRW vom 13. November 2020 (GV. NRW. S. 1060).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZZV hF WS 20/21,NW - Zulassungszahlenverordnung höhere Fachsemester WS 2020/2021/
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