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§ 10 AbgrabG
Gesetz zur Ordnung von Abgrabungen (Abgrabungsgesetz)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Ordnung von Abgrabungen (Abgrabungsgesetz)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: AbgrabG,NW
Gliederungs-Nr.: 75
Normtyp: Gesetz

§ 10 AbgrabG – Sicherheitsleistung

Die Genehmigung ist von der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen. Die Sicherheitsleistung kann von der Genehmigungsbehörde in Anspruch genommen werden, um Schäden, die durch Abweichung von der Genehmigung und den Auflagen entstehen, auszugleichen oder beseitigen zu lassen. Über die Freigabe einer geleisteten Sicherheit entscheidet die Genehmigungsbehörde.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AbgrabG,NW - Abgrabungsgesetz/
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