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§ 6 LPachtVG
Gesetz über die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen (Landpachtverkehrsgesetz - LPachtVG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen (Landpachtverkehrsgesetz - LPachtVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LpachtVG
Gliederungs-Nr.: 7813-3
Normtyp: Gesetz

§ 6 LPachtVG – Zuständigkeit

1Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die Hofstelle des Verpächters liegt. 2Ist eine solche Hofstelle nicht vorhanden, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk die verpachteten Grundstücke ganz oder zum größten Teil liegen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/LPachtVG - LandpachtverkehrsG/
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