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§ 5 GPAG
Gesetz über die Gemeindeprüfungsanstalt (Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz - GPAG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Gemeindeprüfungsanstalt (Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz - GPAG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: GPAG
Gliederungs-Nr.: 2000
Normtyp: Gesetz

§ 5 GPAG – Zuständigkeiten des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat beschließt über

  1. 1.

    den Erlass von Satzungen,

  2. 2.

    den Erlass der Haushaltssatzung und der Nachtragssatzungen sowie die Feststellung der Jahresabschluss,

  3. 3.

    die Stellungnahme zur Übertragung weiterer Aufgaben nach § 2 Abs. 2,

  4. 4.

    die Verfügung über Anstaltsvermögen, wenn sie für die gemeindeprüfungsanstalt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist, und

  5. 5.

    sonstige Angelegenheiten, wenn sie für die Organisation und Wirtschaft der Gemeindeprüfungsanstalt von erheblicher Bedeutung sind.

(2) Der Verwaltungsrat kann dem für Kommunales zuständigen Ministerium zu bestimmten, die Prüfungstätigkeit der Gemeindeprüfungsanstalt berührenden Fragen, Vorschläge unterbreiten.

(3) Der Verwaltungsrat kann sich vom Präsidenten der Gemeindeprüfungsanstalt jederzeit über alle Angelegenheiten der Gemeindeprüfungsanstalt unterrichten lassen. Er kann vom Präsidenten der Gemeindeprüfungsanstalt verlangen, dass ihm oder den von ihm bestimmten Mitgliedern des Verwaltungsrats Akteneinsicht gewährt wird.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/GPAG,NW - Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz/
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