Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AWKG,NW - Akademie Wissenschaften/Künste-Gesetz/
Dokument
§ 11 AWKG
Gesetz über die Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften und der Künste
Gesetz über die Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften und der Künste
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 11 AWKG – Überleitung
(1) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes der Arbeitsgemeinschaft für Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen angehörenden ordentlichen und korrespondierenden wissenschaftlichen Mitglieder werden ordentliche und korrespondierende Mitglieder der Akademie.
(2) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes der Arbeitsgemeinschaft für Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen angehörenden Ehrenmitglieder werden Ehrenmitglieder der Akademie.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AWKG,NW - Akademie Wissenschaften/Künste-Gesetz/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=166711,12
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=166711,12
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.