Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 11 AWKG
Gesetz über die Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften und der Künste
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften und der Künste
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: AWKG,NW
Gliederungs-Nr.: 2000
Normtyp: Gesetz

§ 11 AWKG – Überleitung

(1) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes der Arbeitsgemeinschaft für Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen angehörenden ordentlichen und korrespondierenden wissenschaftlichen Mitglieder werden ordentliche und korrespondierende Mitglieder der Akademie.

(2) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes der Arbeitsgemeinschaft für Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen angehörenden Ehrenmitglieder werden Ehrenmitglieder der Akademie.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AWKG,NW - Akademie Wissenschaften/Künste-Gesetz/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.