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§ 2 IHKG
Gesetz über die Industrie- und Handelskammern im Lande Nordrhein-Westfalen (IHKG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Industrie- und Handelskammern im Lande Nordrhein-Westfalen (IHKG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: IHKG
Gliederungs-Nr.: 70
Normtyp: Gesetz

§ 2 IHKG

(1) Zuständig für die Aufsicht über die Industrie und Handelskammern (§ 11 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes) ist das für Wirtschaft zuständige Ministerium (Aufsichtsbehörde).

(2) Hält sich eine Industrie- und Handelskammer trotz zweimaliger Aufforderung bei Ausübung ihrer Tätigkeit nicht im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften, so kann ihre Vollversammlung von der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden. Innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Auflösung ist eine Neuwahl vorzunehmen. Das bisherige Präsidium hat seine Geschäfte bis zum Amtsantritt eines neuen Präsidiums weiterzuführen und die Neuwahl der Vollversammlung vorzubereiten; die Aufsichtsbehörde kann einen Beauftragten einsetzen, der die Befugnisse der Vollversammlung, des Präsidiums oder beider Organe ausübt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/IHKG,NW - Industrie- und Handelskammern-Gesetz/
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