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/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/AbgEG,RP - Abgeordnetenentschädigungsgesetz/
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§ 6 AbgEG
Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
§ 6 AbgEG
Neben den Entschädigungen nach §§ 1 bis 4 erhalten als zusätzliche Aufwandsentschädigung
- a)
der Präsident des Landtags das Doppelte
- b)
die Vizepräsidenten das Einfache
- c)
der Vorsitzende der stärksten Oppositionsfraktion das Doppelte
- d)
die übrigen Fraktionsvorsitzenden das Eineinhalbfache
- e)
die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden die Hälfte
- f)
die Ausschussvorsitzenden die Hälfte
der Entschädigung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 nach dem Stand vom 31. Dezember 1976 (787,39 EUR). § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/AbgEG,RP - Abgeordnetenentschädigungsgesetz/
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