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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HDSchG,HE - Hessisches Denkmalschutzgesetz/
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§ 4 HDSchG
Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG)
Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG)
Landesrecht Hessen
§ 4 HDSchG – Denkmalschutzbehörden
(1) Oberste Denkmalschutzbehörde ist die für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister.
(2) 1 Untere Denkmalschutzbehörde ist in den kreisfreien Städten und in den kreisangehörigen Gemeinden, denen die Bauaufsicht übertragen ist, der Magistrat, in den Landkreisen der Kreisausschuss. 2Die Aufgaben des Denkmalschutzes obliegen den Gemeinden und Landkreisen zur Erfüllung nach Weisung.
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