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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HDSchG,HE - Hessisches Denkmalschutzgesetz/
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§ 15 HDSchG
Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG)
Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG)
Landesrecht Hessen
§ 15 HDSchG – Nutzung von Kulturdenkmälern
Werden Kulturdenkmäler nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung genutzt, sollen die Eigentümerinnen und Eigentümer eine Nutzung anstreben, die einen möglichst weitgehenden Erhalt der Substanz auf die Dauer gewährleistet.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HDSchG,HE - Hessisches Denkmalschutzgesetz/
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