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§ 9 BürgEntschDV
Verordnung über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (BürgerentscheidDVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (BürgerentscheidDVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: BürgEntschDV,NW
Gliederungs-Nr.: 2021 2023
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 BürgEntschDV – Verlängerung von Fristen zur Einreichung kassatorischer Bürgerbegehren

(1) Auf Antrag der Vertretungsberechtigten kann der Rat die Frist zur Einreichung eines Bürgerbegehrens einmalig verlängern, wenn nach § 11 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite festgestellt ist oder die Unterschriftensammlung in Person durch eine Katastrophe oder vergleichbare Umstände höherer Gewalt verhindert oder unzumutbar erschwert wird. Die Frist nach § 26 Absatz 3 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann um höchstens vier Wochen, die Frist nach § 26 Absatz 3 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen um höchstens sechs Wochen verlängert werden.

(2) Absatz 1 gilt für Bürgerbegehren nach § 23 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/BürgEntschDV,NW - BürgerentscheidDVO/