Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 7 AGSGB II
Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und zur Ausführung der Aufgaben nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (AGSGB II)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und zur Ausführung der Aufgaben nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (AGSGB II)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AGSGB II
Gliederungs-Nr.: 2170
Normtyp: Gesetz

§ 7 AGSGB II – Zuständige Stellen für Leistungen für Bildung und Teilhabe

Zuständige Stellen für die Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 6b BKGG sind die Stadt- und Landkreise. Sie führen die Aufgabe als weisungsfreie Pflichtaufgabe durch.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/AGSGB II,BW - Ausführungsgesetz SGB II/