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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/EigJapV,NW - Eigenbetriebe-Jahresabschlussprüfungsverordnung/
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§ 5 EigJapV
Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen
Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 5 EigJapV – Zuständigkeit (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 29. Juni 2021 durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni 2021 (GV. NRW. S. 758). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 der Verordnung vom 1. Juni 2021 (GV. NRW. S. 758).
Zuständig ist die Gemeindeprüfungsanstalt. Sie ist hinsichtlich der Beurteilung des Prüfungsstoffes von Weisungen unabhängig.
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