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§ 5 EigJapV
Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: EigJapV,NW
Gliederungs-Nr.: 641
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 EigJapV – Zuständigkeit (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 29. Juni 2021 durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni 2021 (GV. NRW. S. 758). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 der Verordnung vom 1. Juni 2021 (GV. NRW. S. 758).

Zuständig ist die Gemeindeprüfungsanstalt. Sie ist hinsichtlich der Beurteilung des Prüfungsstoffes von Weisungen unabhängig.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/EigJapV,NW - Eigenbetriebe-Jahresabschlussprüfungsverordnung/
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