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§ 2 RegisterVO
Verordnung über die maschinelle Führung der Register (RegisterVO)
Landesrecht Saarland
Titel: Verordnung über die maschinelle Führung der Register (RegisterVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: RegisterVO
Referenz: 315-11

§ 2 RegisterVO – Anlegung des maschinell geführten Registers

(1) Das maschinell geführte Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister wird durch Umschreibung angelegt.

(2) Die einzelnen maschinell geführten Registerblätter treten mit ihrer Freigabe an die Stelle der bisher in Papierform geführten Registerblätter.

(3) Die Anlegung des maschinell geführten Registerblattes einschließlich seiner Freigabe kann auch durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erfolgen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/RegisterVO,SL - RegisterV/
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