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§ 3 ÜberlassV
Verordnung zur Überlassung von Sozialwohnungen (Überlassungsverordnung)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Überlassung von Sozialwohnungen (Überlassungsverordnung)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: ÜberlassV,NW
Gliederungs-Nr.: 237
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 ÜberlassV

Die §§ 1 und 2 gelten nicht für öffentlich geförderte eigengenutzte Eigentumswohnungen und Wohnungen in Eigenheimen, die vermietet werden.

Vertraglich vereinbarte Besetzungsrechte bleiben unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ÜberlassV,NW - Überlassungsverordnung/
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