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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ÜberlassV,NW - Überlassungsverordnung/
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§ 3 ÜberlassV
Verordnung zur Überlassung von Sozialwohnungen (Überlassungsverordnung)
Verordnung zur Überlassung von Sozialwohnungen (Überlassungsverordnung)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 3 ÜberlassV
Die §§ 1 und 2 gelten nicht für öffentlich geförderte eigengenutzte Eigentumswohnungen und Wohnungen in Eigenheimen, die vermietet werden.
Vertraglich vereinbarte Besetzungsrechte bleiben unberührt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ÜberlassV,NW - Überlassungsverordnung/
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