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§ 3 ZZV SS 2022
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2022
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2022
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: ZZV SS 2022,NW
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 ZZV SS 2022

Die nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung verfügbaren Studienplätze werden von der Stiftung für Hochschulzulassung im Zentralen Vergabeverfahren gemäß dem Kapitel 2 Abschnitt 2 der Vergabeverordnung NRW vom 13. November 2020 (GV. NRW S. 1060), die durch Verordnung vom 29. April 2021 (GV. NRW. S. 566, ber. S. 751) geändert worden ist, vergeben. Die nach den Anlagen 2 und 3 zu dieser Verordnung verfügbaren Studienplätze werden von der jeweiligen Hochschule gemäß dem Kapitel 2 Abschnitt 3 der Vergabeverordnung NRW vergeben, soweit in der Vergabeverordnung NRW nichts anderes bestimmt ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZZV SS 2022,NW - Zulassungszahlenverordnung SS 2022/
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