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§ 6 LFBRVG NRW
Gesetz über den Vollzug des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts (LFBRVG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über den Vollzug des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts (LFBRVG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LFBRVG NRW
Gliederungs-Nr.: 2125
Normtyp: Gesetz

§ 6 LFBRVG NRW – Pflanzen und Pflanzenteile

(1) Für die Überwachung von Pflanzen und Pflanzenteilen, die zum Herstellen von Lebensmitteln verwendet oder als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden können, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sowie sinngemäß die §§ 42 bis 44 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches; dies gilt nicht für Pflanzen und Pflanzenteile, die zur Verwendung im eigenen Haushalt bestimmt sind.

(2) Die Kreisordnungsbehörde kann anordnen, dass Pflanzen oder Pflanzenteile, die der Überwachung nach Absatz 1 unterliegen, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen oder Auflagen zum Herstellen von Lebensmitteln verwendet oder als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn zu erwarten ist, dass sie zum Zeitpunkt des Herstellens oder des Inverkehrbringens lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LFBRVG NRW,NW - Lebensmittel-/Futtermittel-/Bedarfsgegenständerecht-Vollzugsgesetz/