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§ 37 EGZPO
Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Titel: Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EGZPO
Gliederungs-Nr.: 310-2
Normtyp: Gesetz

§ 37 EGZPO – Übergangsvorschrift zum Risikobegrenzungsgesetz

§ 799a der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden, wenn die Vollstreckung aus der Urkunde vor dem 19. August 2008 für unzulässig erklärt worden ist.

Zu § 37: Angefügt durch G vom 12. 8. 2008 (BGBl I S. 1666).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/EGZPO - Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung/
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