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§ 3 JustG NRW§123BefÜV
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach § 123 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach § 123 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: JustG NRW§123BefÜV,NW
Gliederungs-Nr.: 300
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 JustG NRW§123BefÜV – Beschwerden in Erlassangelegenheiten

(1) Über Beschwerden gegen Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Gegen Entscheidungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen oder die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen.

(2) Über Beschwerden gegen Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 1 entscheidet das für Justiz zuständige Ministerium. Gegen Entscheidungen des für Justiz zuständigen Ministeriums findet eine Beschwerde nicht statt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/JustG NRW§123BefÜV,NW - JustG NRW § 123-Befugnisübertragungsverordnung/