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Art. 3 FehlÄndG NRW
Gesetz zur Änderung des Fehlbelegungsrechts für das Land Nordrhein-Westfalen (Fehlbelegungsrechtsänderungsgesetz - FehlÄndG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Änderung des Fehlbelegungsrechts für das Land Nordrhein-Westfalen (Fehlbelegungsrechtsänderungsgesetz - FehlÄndG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: FehlÄndG NRW
Referenz: 237

Art. 3 FehlÄndG NRW – Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem In-Kraft-Treten in das Stammgesetz eingearbeitet.

In Artikel 2 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen (DVO-AFWoG NRW) vom 15. November 1989 (GV. NRW. S. 586), zuletzt geändert durch Artikel 95 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), werden die Wörter "am 31. Dezember 2010" durch die Wörter "mit Ablauf des 31. Dezember 2005" ersetzt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/FehlÄndG NRW,NW - FehlbelegungsrechtsänderungsG/
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