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Verordnung über die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaften der Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Haushalts- und Wirtschaftsführungs-Verordnung der Studierendenschaften NRW - HWVO NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaften der Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Haushalts- und Wirtschaftsführungs-Verordnung der Studierendenschaften NRW - HWVO NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HWVO NRW
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung über die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaften der Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
(Haushalts- und Wirtschaftsführungs-Verordnung der Studierendenschaften NRW - HWVO NRW)

Vom 6. Oktober 2005 (GV. NRW. S. 824) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 95 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122)

Auf Grund des § 80 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW S. 752), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und im Benehmen mit dem Ausschuss für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landtags verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Erster Abschnitt  
Allgemeines  
  
Geltungsbereich1
Grundsätze2
  
Zweiter Abschnitt  
Haushaltsplan  
  
Aufstellen und In-Kraft-Treten des Haushaltsplans3
Haushaltsjahr4
Veranschlagung der Einnahmen, Ausgaben und Stellen5
Überschuss, Fehlbetrag6
  
Dritter Abschnitt  
Ausführung des Haushaltsplanes  
  
Finanzreferentin oder Finanzreferent7
Kassenanordnungen8
Erhebung von Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben, Vorleistungen9
Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben10
Eingehen von Verpflichtungen11
Rücklagen12
Kreditaufnahme13
Zustimmung des Studierendenparlaments14
Vorläufige Haushaltsführung15
Zuweisungen für die Fachschaften16
Zuwendungen an Dritte17
  
Vierter Abschnitt  
Kassenwesen  
  
Kassenführung18
Zahlungsverkehr19
Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen20
Buchführung und Gegenstandsverzeichnis21
Rechnungsergebnis22
Kassenprüfung23
  
Fünfter Abschnitt  
Rechnungsprüfung, Fachpersonal für den Haushalt  
  
Rechnungsprüfung24
Fachpersonal für den Haushalt25
  
Sechster Abschnitt  
Übergangs- und Schlussvorschriften  
  
Inkrafttreten26
(1) Red. Anm.:
s. auch RdErl. d. Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie: Anlagen zur Verordnung über die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaften der Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - HWVO NRW -vom 26. Oktober 2005 (MBl. NRW. S. 1261).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/HWVO NRW,NW - Haushalts- und Wirtschaftsführungs-Verordnung der Studierendenschaften NRW/
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