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Verordnung über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (Hochhausverordnung - HochhVO)
§ 6 HochhVO – Bekleidungen, Dämmstoffe und Unterdecken (1)
(1) Oberflächen von Außenwänden, Außenwandbekleidungen und Dämmstoffe in Außenwänden müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen (A) bestehen. Schwerentflammbare Baustoffe (B1) sind hierfür zulässig bei Wänden ohne Öffnungen; dies gilt nicht für Hochhäuser, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 60 m über der Geländeoberfläche liegt.
(2) Wand- und Deckenbekleidungen einschließlich etwaiger Dämmstoffe müssen mindestens aus schwerentflammbaren Baustoffen (B1) bestehen; Wandbekleidungen aus normalentflammbaren Baustoffen (B2) sind zulässig, wenn die Unterseite der angrenzenden Decke aus nichtbrennbaren Baustoffen (A) besteht. In Hochhäusern, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 60 m über der Geländeoberfläche liegt, müssen Wand- und Deckenbekleidungen einschließlich etwaiger Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen (A) bestehen.
(3) Unterhalb der Decke nach § 4 angebrachte obere Raumabschlüsse (Unterdecken) müssen mindestens aus schwerentflammbaren Baustoffen (B1) bestehen. In Hochhäusern, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 60 m über der Geländeoberfläche liegt, müssen Unterdecken aus nichtbrennbaren Baustoffen (A) bestehen.
Außer Kraft am 28. Dezember 2009 durch § 146 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 der Verordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 682). Zur weiteren Anwendung s. § 146 Absatz 3 der Verordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 682).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/HochhVO,NW - HochhausV/
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167019,7
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