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§ 6 HochhVO
Verordnung über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (Hochhausverordnung - HochhVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (Hochhausverordnung - HochhVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HochhVO
Gliederungs-Nr.: 232
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 HochhVO – Bekleidungen, Dämmstoffe und Unterdecken (1)

(1) Oberflächen von Außenwänden, Außenwandbekleidungen und Dämmstoffe in Außenwänden müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen (A) bestehen. Schwerentflammbare Baustoffe (B1) sind hierfür zulässig bei Wänden ohne Öffnungen; dies gilt nicht für Hochhäuser, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 60 m über der Geländeoberfläche liegt.

(2) Wand- und Deckenbekleidungen einschließlich etwaiger Dämmstoffe müssen mindestens aus schwerentflammbaren Baustoffen (B1) bestehen; Wandbekleidungen aus normalentflammbaren Baustoffen (B2) sind zulässig, wenn die Unterseite der angrenzenden Decke aus nichtbrennbaren Baustoffen (A) besteht. In Hochhäusern, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 60 m über der Geländeoberfläche liegt, müssen Wand- und Deckenbekleidungen einschließlich etwaiger Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen (A) bestehen.

(3) Unterhalb der Decke nach § 4 angebrachte obere Raumabschlüsse (Unterdecken) müssen mindestens aus schwerentflammbaren Baustoffen (B1) bestehen. In Hochhäusern, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 60 m über der Geländeoberfläche liegt, müssen Unterdecken aus nichtbrennbaren Baustoffen (A) bestehen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. Dezember 2009 durch § 146 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 der Verordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 682). Zur weiteren Anwendung s. § 146 Absatz 3 der Verordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 682).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/HochhVO,NW - HochhausV/
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