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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZZV SS 2015,NW - Zulassungszahlenverordnung SS 2015/
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§ 1 ZZV SS 2015
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2015
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2015
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 1 ZZV SS 2015
Für die in den Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung bezeichneten Studiengänge wird an den dort genannten Hochschulen die Zahl der im Sommersemester 2015 in das erste Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe der Anlagen festgesetzt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZZV SS 2015,NW - Zulassungszahlenverordnung SS 2015/
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