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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VereinZustV,NW - Vereinswesen-Zuständigkeitsverordnung/
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§ 1 VereinZustV
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Vereinswesens
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Vereinswesens
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 1 VereinZustV
Zuständige Verwaltungsbehörde für
- 1.die Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (§ 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches),
- 2.die Genehmigung der Änderung der Satzung eines Vereins, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (§ 33 des Bürgerlichen Gesetzbuches),
- 3.die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins (§ 43 des Bürgerlichen Gesetzbuches)
ist, soweit die Zuständigkeit nicht besonders geregelt ist, der Regierungspräsident.
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