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§ 1 VereinZustV
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Vereinswesens
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Vereinswesens
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: VereinZustV,NW
Gliederungs-Nr.: 2180
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 VereinZustV

Zuständige Verwaltungsbehörde für

  1. 1.
    die Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (§ 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches),
  2. 2.
    die Genehmigung der Änderung der Satzung eines Vereins, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (§ 33 des Bürgerlichen Gesetzbuches),
  3. 3.
    die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins (§ 43 des Bürgerlichen Gesetzbuches)

ist, soweit die Zuständigkeit nicht besonders geregelt ist, der Regierungspräsident.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VereinZustV,NW - Vereinswesen-Zuständigkeitsverordnung/
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