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§ 6 SchulG§96V
Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 96 Abs. 5 Schulgesetz (VO zu § 96 Abs. 5 SchulG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 96 Abs. 5 Schulgesetz (VO zu § 96 Abs. 5 SchulG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: SchulG§96V,NW
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 SchulG§96V – Sonderfälle

(1) Für Versuchsschulen sind die entsprechenden Beträge der §§ 2 bis 5 maßgebend. Bei Schulversuchen kann das für den Schulbereich zuständige Ministerium abweichende Durchschnittsbeträge festsetzen.

(2) Für die Teilnahme am Unterricht in Deutsch als Zweitsprache wird ein zusätzlicher Betrag von bis zu 57 Euro festgesetzt; der Eigenanteil entfällt insoweit.

(3) Für die Teilnahme am muttersprachlichen Unterricht wird ein zusätzlicher Betrag bis zu 21 Euro festgesetzt; der Eigenanteil entfällt insoweit.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/SchulG§96V,NW - VO zu § 96 Abs. 5 SchulG/
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