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§ 12 RettAPO
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettAPO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettAPO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: RettAPO
Gliederungs-Nr.: 215
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 RettAPO – Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

(1) Der Prüfungsausschuss kann bei einem Prüfling, der die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße stört oder einen Täuschungsversuch begeht, den entsprechenden Teil der Prüfung als nicht bestanden erklären. Die Entscheidung ist bis zum Abschluss der gesamten Prüfung zulässig. § 13 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die zuständige Behörde die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 4. Mai 2022 durch § 23 Satz 2 der Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582). Zur weiteren Anwendung s. § 22 Satz 2 der Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/RettAPO 2017,NW - Rettungssanitäter-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung/