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§ 2 EuRAGÜbertV
Verordnung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: EuRAGÜbertV,NW
Gliederungs-Nr.: 33
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 EuRAGÜbertV

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/EuRAGÜbertV,NW - EuRAG-ÜbertragungsV/
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