Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LSchuWG,NW - Landesschuldenwesengesetz/
Dokument
§ 2 LSchuWG
Gesetz zur Regelung des Schuldenwesens des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesschuldenwesengesetz - LSchuWG)
Gesetz zur Regelung des Schuldenwesens des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesschuldenwesengesetz - LSchuWG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 2 LSchuWG – Landesschuldbuch
(1) Für das Land wird ein Landesschuldbuch geführt, das der Begründung, Dokumentation und Verwaltung von Schuldbuchforderungen dient.
(2) Eine Schuldbuchforderung wird als Sammelschuldbuchforderung oder Einzelschuldbuchforderung durch die Eintragung in das Landesschuldbuch begründet; durch die Eintragung in das Landesschuldbuch gilt eine gesetzlich vorgeschriebene Form als beachtet.
(3) Das Landesschuldbuch wird vom Finanzministerium geführt. Die elektronische Form ist zulässig.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LSchuWG,NW - Landesschuldenwesengesetz/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=3481072,4
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=3481072,4
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.