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§ 2 VerfGHGO1995
Geschäftsordnung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
Landesrecht Thüringen
Titel: Geschäftsordnung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: VerfGHGO1995,TH
Gliederungs-Nr.: 1104-2
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 2 VerfGHGO1995 – Verwaltung und Außenvertretung

(1) Der Verfassungsgerichtshof berät und beschließt über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die seine Stellung und seine Arbeitsbedingungen betreffen. Wird über eine die allgemeine Stellung der Stellvertreter berührende Frage beschlossen, so nehmen diese Stellvertreter, soweit sie nicht nach § 8 ThürVerfGHG stimmberechtigt sind, mit beratender Stimme an der Sitzung teil.

(2) Der Verfassungsgerichtshof wird nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern unter Mitteilung der Tagesordnung vom Präsidenten einberufen. Der Antrag muss unter Angabe des Beratungsgegenstandes gestellt werden. Mitglied im Sinne dieser Bestimmung ist das ständige Mitglied.

(3) Der Verfassungsgerichtshof ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

(4) Der Präsident vertritt den Verfassungsgerichtshof nach außen und führt die allgemeine Verwaltung. Er kann wissenschaftliche Mitarbeiter des Verfassungsgerichtshofs zu Geschäften der Gerichtsverwaltung heranziehen.

(5) Der Präsident unterrichtet die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und die Stellvertreter über alle wichtigen Vorgänge, die sie oder den Verfassungsgerichtshof betreffen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/VerfGHGO1995,TH - GO Verfassungsgerichtshof/
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