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§ 9 MKWZustVO
Verordnung zur Übertragung beamten-, versicherungs- und disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse im Geschäftsbereich des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft (MKWZustVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Übertragung beamten-, versicherungs- und disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse im Geschäftsbereich des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft (MKWZustVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: MKWZustVO
Gliederungs-Nr.: 2030
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 MKWZustVO – Disziplinarrechtliche Zuständigkeiten

(1) Die Befugnis zur Entscheidung über die Zahlung und Entziehung des Unterhaltsbeitrags übertrage ich auf die nachgeordneten dienstvorgesetzten Stellen im Sinne des § 17 Absatz 5 Satz 1 Landesdisziplinargesetz.

(2) Die Disziplinarbefugnisse gegenüber dem ehemaligen beamteten Personal, das in den Ruhestand getreten ist, übertrage ich auf die nachgeordneten dienstvorgesetzten Stellen im Sinne des § 17 Absatz 5 Satz 1 Landesdisziplinargesetz.

(3) Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden im Sinne des § 41 Absatz 1 Landesdisziplinargesetz und die gerichtliche Vertretung des Dienstherrn bei Klagen, die ihren Ursprung im Landesdisziplinargesetz haben, richtet sich nach § 7.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/MKWZustVO,NW - MKW Zuständigkeitsverordnung/
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