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§ 4 BRAOAV
Verordnung zur Ausführung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Ausführung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: BRAOAV,NW
Gliederungs-Nr.: 33
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 BRAOAV

(1) Den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte wird zur Wahrnehmung der Staatsaufsicht nach § 62 Abs. 2 BRAO die Bearbeitung der Eingaben übertragen, in denen Beschwerde über die Rechtsanwaltskammer im Bezirk des jeweiligen Oberlandesgerichts geführt wird.

(2) Abweichend von Absatz 1 behält sich das Justizministerium die Zuständigkeit für Eingaben von Justizbediensteten vor.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/BRAOAV,NW - Bundesrechtsanwaltsordnung-Ausführungsverordnung/
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