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§ 15 ThürHhG 2020
Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020 (Thüringer Haushaltsgesetz 2020 - ThürHhG 2020)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020 (Thüringer Haushaltsgesetz 2020 - ThürHhG 2020)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHhG 2020
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 15 ThürHhG 2020 – Fortgeltung

§ 2 Abs. 2 bis 5 und 7 sowie die §§ 3 bis 14 gelten über das Haushaltsjahr 2020 hinaus bis zum Tage des Inkrafttretens des Thüringer Haushaltsgesetzes für das Jahr 2021.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürHhG 2020,TH - Thüringer Haushaltsgesetz 2020/
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