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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/FluLärmG - FluglärmG/
Dokument
§ 10 FluLärmG
Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
Bundesrecht
§ 10 FluLärmG – Verfahren bei der Erstattung von Aufwendungen
Die nach Landesrecht zuständige Behörde setzt nach Anhörung der Beteiligten (Zahlungsempfänger und Zahlungspflichtiger) durch schriftlichen Bescheid fest, in welcher Höhe die Aufwendungen erstattungsfähig sind. Der Bescheid muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Er ist den Beteiligten zuzustellen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/FluLärmG - FluglärmG/
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