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§ 10 FluLärmG
Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
Bundesrecht
Titel: Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: FluLärmG
Gliederungs-Nr.: 2129-4
Normtyp: Gesetz

§ 10 FluLärmG – Verfahren bei der Erstattung von Aufwendungen

Die nach Landesrecht zuständige Behörde setzt nach Anhörung der Beteiligten (Zahlungsempfänger und Zahlungspflichtiger) durch schriftlichen Bescheid fest, in welcher Höhe die Aufwendungen erstattungsfähig sind. Der Bescheid muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Er ist den Beteiligten zuzustellen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/FluLärmG - FluglärmG/