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§ 3 AO-GS
Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule - AO-GS)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule - AO-GS)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: AO-GS
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 AO-GS – Unterricht, Stundentafel

(1) Für den Unterricht gelten die Stundentafel (Anlage) sowie die Unterrichtsvorgaben (§ 29 SchulG) des Ministeriums. Er ist fächerübergreifend auszurichten. Eine Unterrichtsstunde nach der Stundentafel wird mit 45 Minuten berechnet.

(2) Der Förderunterricht soll allen Schülerinnen und Schülern zugute kommen. Er trägt dazu bei, dass auch bei Lernschwierigkeiten die grundlegenden Ziele erreicht werden. Er unterstützt besondere Fähigkeiten und Interessen.

(3) Für sonderpädagogisch geförderte Schülerinnen und Schüler gilt § 21 der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung vom 29. April 2005 (GV. NRW. S. 538, ber. S. 625) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Schülerinnen und Schülern, deren Herkunftssprache nicht Deutsch ist, wird herkunftssprachlicher Unterricht angeboten, sofern entsprechender Unterricht zugelassen ist und die personellen Voraussetzungen vorliegen.

(5) Die Schule für Circuskinder in Nordrhein-Westfalen der Evangelischen Kirche im Rheinland organisiert den Unterricht so, dass die Schullaufbahn mit den Lebensverhältnissen der Schülerinnen und Schüler vereinbar ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AO-GS,NW - Ausbildungsordnung Grundschule/