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§ 6 GGBefG
Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GGBefG
Gliederungs-Nr.: 9241-23
Normtyp: Gesetz

§ 6 GGBefG – Allgemeine Ausnahmen

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann allgemeine Ausnahmen von den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zulassen für die Beförderung gefährlicher Güter mit

  1. 1.

    Eisenbahn- oder Straßenfahrzeugen im Rahmen des Artikels 6 der Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter und des Artikels 6 der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße,

  2. 2.

    Fahrzeugen, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 94/55/EG in den Geltungsbereich des Gesetzes einbezogen werden,

  3. 3.

    Wasserfahrzeugen,

  4. 4.

    Luftfahrzeugen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GGBefG - Gefahrgutbeförderungsgesetz/