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Verordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Berufsbildungshochschulzugangsverordnung - BBHZVO)
§ 11 BBHZVO – Information
Die Hochschulen stellen dem für die Hochschulen zuständigen Ministerium jährlich auf dessen Anforderung die folgenden Informationen zur Verfügung:
- 1.
Anteil der Studierenden auf Grund Aufstiegsfortbildung nach Studiengängen,
- 2.
Anteil der Studierenden auf Grund einer dem angestrebten Studium fachlich entsprechenden Berufsausbildung und beruflichen Tätigkeit nach Studiengängen,
- 3.
Anteil der Studierenden auf Grund erfolgreichen Probestudiums nach Studiengängen,
- 4.
Anteil der Studierenden auf Grund bestandener Zugangsprüfung nach Studiengängen,
- 5.
Anteil der Studierenden, die an anderen Hochschulen ihr Studium als beruflich Qualifizierte aufgenommen haben,
- 6.
Zahl der abgelegten und der bestandenen Zugangsprüfungen nach Studiengängen,
- 7.
Studienerfolg der beruflich qualifizierten Studierenden nach Studiengängen und
- 8.
Alter und Geschlecht der sich bewerbenden Personen sowie Dauer ihrer beruflichen Tätigkeit.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/BBHZVO,NW - Berufsbildungshochschulzugangsverordnung/
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=7668421,12
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