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§ 11 BBHZVO
Verordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Berufsbildungshochschulzugangsverordnung - BBHZVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Berufsbildungshochschulzugangsverordnung - BBHZVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BBHZVO
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 BBHZVO – Information

Die Hochschulen stellen dem für die Hochschulen zuständigen Ministerium jährlich auf dessen Anforderung die folgenden Informationen zur Verfügung:

  1. 1.

    Anteil der Studierenden auf Grund Aufstiegsfortbildung nach Studiengängen,

  2. 2.

    Anteil der Studierenden auf Grund einer dem angestrebten Studium fachlich entsprechenden Berufsausbildung und beruflichen Tätigkeit nach Studiengängen,

  3. 3.

    Anteil der Studierenden auf Grund erfolgreichen Probestudiums nach Studiengängen,

  4. 4.

    Anteil der Studierenden auf Grund bestandener Zugangsprüfung nach Studiengängen,

  5. 5.

    Anteil der Studierenden, die an anderen Hochschulen ihr Studium als beruflich Qualifizierte aufgenommen haben,

  6. 6.

    Zahl der abgelegten und der bestandenen Zugangsprüfungen nach Studiengängen,

  7. 7.

    Studienerfolg der beruflich qualifizierten Studierenden nach Studiengängen und

  8. 8.

    Alter und Geschlecht der sich bewerbenden Personen sowie Dauer ihrer beruflichen Tätigkeit.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/BBHZVO,NW - Berufsbildungshochschulzugangsverordnung/
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