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Zitierungen zu Art. 130 GG, Überführung/Auflösung/Abwicklung von...,
Dokumente 1 - 1 von 1
  • § 15 EUrlV, Geltungsbereich

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 01.01.2005

    Titel: Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes (Erholungsurlaubsverordnung - EUrlV) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: EUrlV Gliederungs-Nr.: 2030-2-3