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§ 12 BVSG NW
Gesetz über einen Bergmannsversorgungsschein im Land Nordrhein-Westfalen (Bergmannsversorgungsscheingesetz - BVSG NW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über einen Bergmannsversorgungsschein im Land Nordrhein-Westfalen (Bergmannsversorgungsscheingesetz - BVSG NW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BVSG NW
Gliederungs-Nr.: 81
Normtyp: Gesetz

§ 12 BVSG NW – Ausnahmen vom Kündigungsschutz

(1) Die Zustimmung der Zentralstelle ist nicht erforderlich, wenn der Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins ausdrücklich nur befristet, auf Probe oder für einen vorübergehenden Zweck eingestellt worden ist, es sei denn, dass das Arbeitsverhältnis über sechs Monate hinaus fortbesteht. Dies gilt auch für eine vereinbarte oder nach arbeitsrechtlichen Regelungen vorgesehene Probezeit innerhalb eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses.

(2) Die Zustimmung ist ferner nicht erforderlich bei Entlassungen, die aus Witterungsgründen vorgenommen werden, sofern die Wiedereinstellung bei Wiederaufnahme der Arbeit gewährleistet ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/BVSG NW,NW - Bergmannsversorgungsscheingesetz/
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