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/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsGDG,SN - Sächsisches Gesundheitsdienstgesetz/
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§ 15 SächsGDG
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG)
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG)
Landesrecht Sachsen
§ 15 SächsGDG – Übergangsregelung
§ 2 Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie § 2a gelten nicht für Amtsärzte, die vor dem 1. Januar 1996 bestellt worden sind. Amtsärzte, die ab dem 1. Januar 1996 und vor dem 28. Juni 2008 bestellt wurden, müssen einen Amtsarztkurs absolviert und die entsprechende Prüfung bestanden haben.
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