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§ 15 SächsGDG
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsGDG
Gliederungs-Nr.: 250-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 SächsGDG – Übergangsregelung

§ 2 Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie § 2a gelten nicht für Amtsärzte, die vor dem 1. Januar 1996 bestellt worden sind. Amtsärzte, die ab dem 1. Januar 1996 und vor dem 28. Juni 2008 bestellt wurden, müssen einen Amtsarztkurs absolviert und die entsprechende Prüfung bestanden haben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsGDG,SN - Sächsisches Gesundheitsdienstgesetz/
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