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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/APO-OS,NW - Ausbildungs- und Prüfungsordnung Oberstufen-Kolleg/
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§ 6 APO-OS
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld (APO-OS)
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld (APO-OS)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 6 APO-OS – Information und Beratung
Das Oberstufen-Kolleg informiert und berät Bewerberinnen und Bewerber sowie Erziehungsberechtigte über die Aufnahmevoraussetzungen, das Aufnahmeverfahren und das Ausbildungsziel des Oberstufen-Kollegs sowie über den Bildungsgang. Es berät Kollegiatinnen und Kollegiaten bei der Wahl ihrer individuellen Schullaufbahn und überprüft diese regelmäßig. Beratung und Überprüfung sind zu dokumentieren.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/APO-OS,NW - Ausbildungs- und Prüfungsordnung Oberstufen-Kolleg/
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