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§ 15a BUrlG
Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)
Bundesrecht
Titel: Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BUrlG
Gliederungs-Nr.: 800-4
Normtyp: Gesetz

§ 15a BUrlG – Übergangsvorschrift

Befindet sich der Arbeitnehmer von einem Tag nach dem 9. Dezember 1998 bis zum 1. Januar 1999 oder darüber hinaus in einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, sind für diesen Zeitraum die seit dem 1. Januar 1999 geltenden Vorschriften maßgebend, es sei denn, dass diese für den Arbeitnehmer ungünstiger sind.

Zu § 15a: Neugefasst durch G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3843).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BUrlG - BundesurlaubsG/
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