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§ 6 ParlStG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre (ParlStG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre (ParlStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ParlStG
Gliederungs-Nr.: 1103-3
Normtyp: Gesetz

§ 6 ParlStG

Die Parlamentarischen Staatssekretäre und ihre Hinterbliebenen erhalten Versorgung in entsprechender Anwendung der §§ 13 bis 17 des Bundesministergesetzes mit der Maßgabe, dass eine Zeit im Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs vom 15. Dezember 1972 an berücksichtigt wird.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ParlStG - Parlamentarische Staatssekretäre-Gesetz/