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§ 11 FHVOPol
Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizei (Polizei-Heilfürsorgeverordnung - FHVOPol)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizei (Polizei-Heilfürsorgeverordnung - FHVOPol)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: FHVOPol
Gliederungs-Nr.: 20303
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 FHVOPol – Kostenübernahme bei Behandlung im Ausland

(1) Wird während eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes eine unaufschiebbare Krankenbehandlung notwendig, werden die Aufwendungen bis zu der Höhe erstattet, in der sie bei Inanspruchnahme eines niedergelassenen Arztes oder eines Krankenhauses im Inland ohne Berücksichtigung der für die Polizei geltenden Gebührensätze entstanden wären. Dies gilt auch für eine unaufschiebbare Krankenbehandlung während einer dienstlichen Verwendung im Ausland, soweit die Versorgung im Krankheitsfall nicht auf andere Weise sichergestellt ist.

(2) In allen anderen Krankheitsfällen, einschließlich der Behandlungen nach § 4 Absatz 5 werden bei dienstlich bedingtem Auslandaufenthalt oder bei einem dienstlich oder privat veranlassten Aufenthalt oder ständigem Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz die Kosten bis zu der Höhe erstattet, in der sie im Inland nach den Vorschriften der freien Heilfürsorge entstanden wären. Die Erstattung darf die Kosten, die tatsächlich durch die Gesundheitsversorgung entstanden sind, nicht überschreiten.

(3) Bei Behandlungen im vorstehenden Sinne in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden,

  1. 1.

    bei denen die Bedingungen des Zuganges und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Union sind oder

  2. 2.

    die im System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind.

§ 6 bleibt hiervon unberührt.

(4) Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation gemäß § 7 sind im Inland durchzuführen.

(5) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind die Aufwendungen durch detaillierte Rechnungen nachzuweisen. Den Belegen ist eine Übersetzung beizufügen. Die Kosten für die Übersetzung sind nicht erstattungsfähig.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/FHVOPol,NW - Polizei-Heilfürsorgeverordnung/
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