Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGV - Bedarfsgegenständeverordnung/
Dokument
§ 3 BGV
Bedarfsgegenständeverordnung
Bedarfsgegenständeverordnung
Bundesrecht
§ 3 BGV – Verbotene Stoffe
Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln der in Anlage 1 aufgeführten Bedarfsgegenstände dürfen die dort genannten Stoffe nicht verwendet werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGV - Bedarfsgegenständeverordnung/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=139423,4
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=139423,4