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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGV - Bedarfsgegenständeverordnung/
Dokument
§ 11 BGV
Bedarfsgegenständeverordnung
Bedarfsgegenständeverordnung
Bundesrecht
§ 11 BGV – Untersuchungsverfahren
Die in Anlage 10 genannten Untersuchungen sind nach den dort aufgeführten Untersuchungsverfahren durchzuführen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGV - Bedarfsgegenständeverordnung/
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