Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 11 BGV
Bedarfsgegenständeverordnung
Bundesrecht
Titel: Bedarfsgegenständeverordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BGV
Gliederungs-Nr.: 2125-40-46
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 BGV – Untersuchungsverfahren

Die in Anlage 10 genannten Untersuchungen sind nach den dort aufgeführten Untersuchungsverfahren durchzuführen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGV - Bedarfsgegenständeverordnung/