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§ 3 FAG
Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Verbundwirtschaft

Titel: Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: FAG
Gliederungs-Nr.: 6030-4
Normtyp: Gesetz

§ 3 FAG – Finanzausgleichsmasse

(1) Das Land stellt für die in § 4 bezeichneten Zuweisungen jährlich eine Finanzausgleichsmasse in Höhe von 18,18 % im Jahr 2021, in Höhe von 18,23 % im Jahr 2022, in Höhe von 18,28 % im Jahr 2023 und in Höhe von 18,33 % ab dem Jahr 2024 (Verbundsatz) der Verbundgrundlagen nach Absatz 2 zur Verfügung.

(2) Die Verbundgrundlagen umfassen

  1. 1.

    das dem Land zustehende Aufkommen aus der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Artikel 106 Absatz 3 und Artikel 107 Absatz 1 des Grundgesetzes) unter Abzug:

    1. a)

      der Zuweisungen des Landes nach § 32 Absatz 1,

    2. b)

      der Mittel aus der Weiterleitung der Bundesentlastung für Kommunen, die laut Artikel 1 des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755) über den Landesanteil an der Umsatzsteuer zunächst im Landeshaushalt vereinnahmt werden,

    3. c)

      der vom Bund zur Entlastung von Ländern und Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung und Gesundheitsversorgung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern bereitgestellten Mittel,

    4. d)

      der vom Bund zum Ausgleich für Belastungen der Länder aus dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung bereitgestellten Mittel,

    5. e)

      der vom Bund über die Umsatzsteuer zur Verfügung gestellten Mittel laut des Entflechtungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) in der bis zum 7. Dezember 2016 geltenden Fassung,

    6. f)

      der vom Bund über die Umsatzsteuer zur Verfügung gestellten Mittel für den Pakt für den Rechtsstaat zur Verbesserung der Personalausstattung der Justiz,

    7. g)

      der vom Bund über die Umsatzsteuer zur Verfügung gestellten Mittel laut Artikel 2 des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403),

    8. h)

      der vom Bund über die Umsatzsteuer zur Verfügung gestellten Mittel laut Artikel 3 des Gesetzes zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 250),

    9. i)

      der vom Bund über die Umsatzsteuer zur Verfügung gestellten Mittel, die für den Pakt für den öffentlichen Gesundheitsdienst zur Verfügung gestellt werden,

    10. j)

      der vom Bund über die Umsatzsteuer zur Verfügung gestellten Mittel, die laut Artikel 4 des Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) für das Aktionsprogramm "Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche für die Jahre 2021 und 2022" vorgesehen sind sowie

    11. k)

      der vom Bund über die Umsatzsteuer zur Verfügung gestellten Mittel, die laut Artikel 9 des Gesetzes zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) zur Entlastung von Ländern und Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung und Gesundheitsversorgung der Geflüchteten des Ukraine-Krieges vorgesehen sind.

  2. 2.

    das Aufkommen aus der Vermögensteuer, der Erbschaftsteuer, der Grunderwerbsteuer, der Biersteuer und der Rennwett- und Lotteriesteuern mit Ausnahme der Totalisatorsteuer (Landessteuern nach Artikel 106 Absatz 2 des Grundgesetzes),

  3. 3.

    den dem Land zustehenden Kompensationsbetrag für die Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund (Artikel 106b des Grundgesetzes),

  4. 4.

    die Einnahmen des Landes aus den Ergänzungszuweisungen des Bundes (Artikel 107 Absatz 2 Satz 5 des Grundgesetzes) abzüglich der Zuweisungen des Bundes zum Ausgleich der unterdurchschnittlichen Forschungsförderung nach Artikel 91b des Grundgesetzes.

(3) Von den Mitteln aus der Weiterleitung der Bundesentlastung für Kommunen, die laut Artikel 1 des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755) über den Landesanteil an der Umsatzsteuer zunächst im Landeshaushalt vereinnahmt werden, werden 5 Millionen Euro jährlich für die Finanzierung von Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs mit Bussen und U-Bahnen außerhalb dieses Gesetzes bereitgestellt; über die Verteilung entscheidet das für Verkehr zuständige Ministerium. Im Jahr 2022 wird die Finanzausgleichsmasse für die Zuweisungen zur Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen nach § 23 um 0,54 Millionen Euro erhöht, ab dem Jahr 2023 erhöht sich der jeweilige Vorjahresbetrag um 2,5 %. Bis zum Jahr 2023 wird die Finanzausgleichsmasse für die Konsolidierungshilfen nach § 16 jährlich um 15 Millionen Euro erhöht.

(4) Die Finanzausgleichsmasse wird für jedes Haushaltsjahr nach den Ansätzen im Landeshaushaltsplan festgesetzt. Eine Änderung der Ansätze durch Nachtragshaushaltspläne wird für den Finanzausgleich des laufenden Haushaltsjahres nicht berücksichtigt.

(5) Ein Unterschied zwischen den Ansätzen im ursprünglichen Landeshaushaltsplan und den Ist-Einnahmen wird spätestens bei der Finanzausgleichsmasse des nächsten Haushaltsjahres berücksichtigt, das dem Zeitpunkt der Feststellung der Ist-Einnahmen folgt. Eine abweichende Verwendung kann mit den Landesverbänden der Gemeinden und Kreise vereinbart werden. Bei einem Doppelhaushalt erfolgt die Berücksichtigung des Unterschiedes spätestens bei der Finanzausgleichsmasse des übernächsten Haushaltsjahres.

(6) Der negative Abrechnungsbetrag aus dem kommunalen Finanzausgleich des Jahres 2020 wird durch das Land und die Kommunen in den Jahren 2022 bis 2031 gemeinsam jeweils hälftig mit einem Betrag in Höhe von einem Zwanzigstel des Abrechnungsbetrages pro Jahr finanziert. Zur Stützung der Finanzausgleichsmasse im Jahr 2021 fließen die Jahresraten des Landes aus den Jahren 2029 bis 2031 der Finanzausgleichsmasse 2021 in Höhe von drei Zwanzigsteln des voraussichtlichen Abrechnungsbetrages zu. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem für die Finanzausgleichsmasse 2021 angesetzten voraussichtlichen anteiligen Abrechnungsbetrag für den kommunalen Finanzausgleich des Jahres 2020 und dem tatsächlichen anteiligen Abrechnungsbetrag wird bei der Finanzausgleichsmasse des Jahres 2022 berücksichtigt. Die Kommunen übernehmen in den Jahren 2029 bis 2031 den Landesanteil, der der Finanzausgleichsmasse im Jahr 2021 zugeflossen ist, indem sie in diesen Jahren jeweils zwei Zwanzigstel des tatsächlichen Abrechnungsbetrages pro Jahr finanzieren.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/FAG,SH - Finanzausgleichsgesetz/§§ 3 - 5, Zweiter Teil - Verbundwirtschaft/